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Eine automatisierte Abfrage unserer Datenbanken durch Software-Scripte oder vergleichbare Mechanismen ist ohne unsere Zustimmung unzul?ssig. Wir verweisen dabei auch auf Par. 303a StGB Datenver?nderung:

Wer rechtswidrig Daten (Par.202a Abs.2) l?scht, unbrauchbar macht oder ver?ndert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
sowie Par. 303b StGB Computersabotage:

Wer eine Datenverarbeitung, die f?r einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen, oder eine Beh?rde von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch st?rt, dass er
eine Tat nach Par. 303a Abs. 1 begeht oder
eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datentr?ger zerst?rt, besch?digt, unbrauchbar macht, beseitigt oder ver?ndert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
Insbesondere verweisen wir auch auf den Beschluss vom 25.08.2000 - Az. 19 U 2/00 - des OLG K?ln, der uns zur Vermeidung von St?rungen ein \\\"virtuelles Hausrecht\\\" einr?umt, von dem wir gegebenenfalls Gebrauch machen.

 

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